Besserer Schutz von Oberflächen- und Grundwasser zur Stärkung der Wasserresilienz in der EU
Die Kommission begrüßt die [... am 23.09.25] zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielte vorläufige politische Einigung über den Vorschlag der Kommission zur Aktualisierung der Listen der Wasserschadstoffe. Mit dieser Überarbeitung wird sichergestellt, dass die Listen der Wasserschadstoffe an die neuesten wissenschaftlichen Gutachten angeglichen werden und dass neue Stoffe in Oberflächengewässern und im Grundwasser überwacht und strenger kontrolliert werden. Drei EU-Rechtsvorschriften werden entsprechend angepasst: die Wasserrahmenrichtlinie, die Richtlinie über Umweltqualitätsnormen und die Grundwasserrichtlinie. Die neuen Maßnahmen werden die Wasserresilienz der EU erhöhen und einen wichtigen Beitrag zu ihrem Null-Schadstoff-Ziel leisten.
Neue Stoffe in Listen von Wasserschadstoffen aufgenommen
Neue Stoffe mit gut dokumentierten schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit werden in die Listen der Wasserschadstoffe aufgenommen. Dazu gehören:
- einen strengen neuen EU-weiten Qualitätsstandard für die Summe von 25 PFAS („für immer Chemikalien“) in Oberflächengewässern, einschließlich Trifluoressigsäure (TFA);
- Der gleiche strenge Standard für die Summe der 4 schädlichsten PFAS im Grundwasser. Eine breitere Summe von 20 PFAS wird im Einklang mit der Trinkwasserrichtlinie auch im Grundwasser überwacht, das in vielen Mitgliedstaaten die wichtigste Trinkwasserquelle ist;
- eine Reihe von Pestiziden und Pestizidabbauprodukten;
- Bisphenol A, ein Weichmacher und Bestandteil von Kunststoffverpackungen;
- Obligatorische Tests zur Wirkung endokriner Disruptoren;
- Einige Arzneimittel, die als Schmerzmittel und entzündungshemmende Medikamente verwendet werden, sowie einige Antibiotika.
Darüber hinaus werden in der Vereinbarung die Grenzwerte für Schadstoffe aktualisiert, die bereits in den Listen enthalten sind. Darüber hinaus werden sechs Stoffe, die kein EU-weites Risiko mehr darstellen, aufgrund von Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung ihrer Verwendung im Einklang mit den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen in die Liste der Schadstoffe von nationaler Bedeutung aufgenommen.
Neue Vereinfachungsmaßnahmen
Im Sinne der Vereinfachung sieht das Abkommen bestimmte kurzfristige Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtverschlechterung der Wasserqualität und -quantität vor. Die Mitgliedstaaten können unter bestimmten Bedingungen ein vereinfachtes Verfahren anwenden, solange die Umweltverschmutzung nicht zunimmt und somit den Umwelt- oder Gesundheitsschutz beeinträchtigt.
Die Vereinbarung verringert auch den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten, indem die Berichtspflichten gestrafft und der Austausch von Überwachungsdaten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über digitale Instrumente erleichtert wird. Mit den neuen Vorschriften wird auch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit gestärkt, indem verbindliche Warnhinweise für nachgelagerte Flusseinzugsgebiete nach Zwischenfällen sichergestellt werden.
Nächste Schritte
Das Europäische Parlament und der Rat müssen die neue Richtlinie nun förmlich annehmen, die 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten wird.
Die Mitgliedstaaten müssen dann ihre Anforderungen umsetzen und die Änderungen der drei einschlägigen Richtlinien umsetzen: Wasserrahmenrichtlinie, Richtlinie über Umweltqualitätsnormen und Grundwasserrichtlinie bis zum 22. Dezember 2027.
(PM Europäische Kommission, gek.)